{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-5_2025-06-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bef3e274-8add-43d7-a847-e3fa7b637966", "Checksum": "878913910bac3cec21fbe2bc0744ab96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2025/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen; Ausweisung; Zahlungsverzugskündigung – Art. 257d, Art. 266l sowie Art. 266o OR; Art. 9 Abs. 1 VMWG; Art. 257 ZPO.  | Ein Vertretungsverh&auml;ltnis muss auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht angegeben werden, wenn der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nEs besteht keine klare Rechtslage dar&uuml;ber, ob ein fehlender Hinweis auf die ausserordentliche Natur einer Zahlungsverzugsk&uuml;ndigung deren Nichtigkeit zur Folge hat (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2025/5/A vom 13. 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Juni 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2025\n\nRechtsschutz in klaren Fällen; Ausweisung; Zahlungsverzugskündigung –\nArt. 257d, Art. 266l sowie Art. 266o OR; Art. 9 Abs. 1 VMWG; Art. 257 ZPO.\n\nEin Vertretungsverhältnis muss auf dem amtlichen Kündigungsformular nicht angegeben werden, wenn der Mieter um das Vertretungsverhältnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumständen erkennen kann (E. 4).\n\nEs besteht keine klare Rechtslage darüber, ob ein fehlender Hinweis auf die ausserordentliche Natur einer Zahlungsverzugskündigung deren Nichtigkeit zur Folge\nhat (E. 5).\n\nOGE 10/2025/5/A vom 13. Juni 2025\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1. Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine\nZahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das\nMietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei\nWohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt\nder Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines\nMonats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR).\n\n3.2. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der\nSachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257\nZPO).\n\n3.2.1. Der Sachverhalt gilt als unbestritten, wenn er vom Beklagten nicht bestritten\nwird; er ist sofort beweisbar, wenn die Tatsachen ohne zeitliche Verzögerung und\nohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 254\nAbs. 1 ZPO ist der Beweis – soweit erforderlich – in der Regel durch Urkunden zu\nerbringen. Im Rechtsschutz in klaren Fällen gilt kein herabgesetztes Beweismass.\nDer Kläger hat den vollen Beweis für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu erbringen (BGE 144 III 462 E. 3.1; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar\n2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).\n\n3.2.2. Eine klare Rechtslage – die gestützt auf den massgebenden Sachverhalt\nzu prüfen ist – liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt\n\n1\n2025\n\nund damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. In der Regel\ngilt die Rechtslage nicht als klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermes-\nsens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der\ngesamten Umstände erfordert (BGE 144 III 462 E. 3.1; BGer 4A_497/2023 vom\n16. Januar 2024 E. 2.2.2, je mit Hinweisen).\n\n3.2.3. Eine Ausweisungsklage wegen Zahlungsrückstands des Mieters i.S.v.\nArt. 257d OR im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus,\ndass das Mietverhältnis gültig beendigt wurde, denn die Beendigung des Vertrags\nist eine Voraussetzung für das Recht auf Rückgabe der Räumlichkeiten (Art. 267\nAbs. 1 OR). Das Ausweisungsgericht hat somit vorfrageweise über die Gültigkeit\nder Kündigung zu entscheiden, welche weder unwirksam, nichtig noch anfechtbar\nsein darf (wobei eine Erstreckung nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR nicht in Betracht\nfällt). Die erwähnten Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO gelten auch für\ndiese Vorfrage. Sind sie nicht erfüllt, ist kein Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten\n(BGE 141 III 262 E. 3.2; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3).\n\n3.3. Das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen untersteht den Regeln über das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO. Anwendbar ist der\nVerhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Damit das vom Gesetzgeber mit\nArt. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den miet- bzw. pachtrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an\nder Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (vgl. BGE 144 III 462 E. 3.2; BGer\n4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3).\n4. Der Berufungskläger rügt, dass das Kantonsgericht Art. 266l Abs. 2 i.V.m.\nArt. 266o OR sowie Art. 9 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG, SR 221.213.11) verletzt habe,\nindem es erwogen habe, die nicht namentliche Erwähnung der Berufungsklägerin\nals Vermieterin auf den Kündigungsandrohungen vom 9. Oktober 2024 und den\nKündigungen vom 27. November 2024 erschiene rechtlich fragwürdig, weshalb das\nVorliegen liquider Verhältnisse i.S.v. Art. 257 ZPO zu verneinen sei.\n\n4.1. Nach Art. 266l Abs. 1 OR müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und\nGeschäftsräumen schriftlich kündigen. Der Vermieter muss dazu ein Formular verwenden, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der Mieter vorzugehen hat,\nwenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses\nverlangen will (Art. 266l Abs. 2 OR). Entspricht die Kündigung den Vorschriften des\n\n"}