BGer 4A_410/2017 vom 24. August 2017). Im vorliegenden Fall wurde der notwendige Vertreter im Berufungsverfahren indes nicht neu bestellt (vgl. vor- 3 2025 stehende E. 2.2 f.) und er hätte selbst für die Berufungsklägerinnen ein Rechtsmittel ergreifen können, weshalb ihm auch keine Nachfrist im vorstehenden Sinne anzusetzen ist. 4