Da die Rechtsmittelfrist des nach der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 18. Dezember 2024 dem notwendigen Vertreter zugestellten Urteils unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bereits am 3. Februar 2025 endete, bestand von vornherein keine Möglichkeit, dass der notwendige Vertreter die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte genehmigen können. Im Übrigen besteht vorliegend auch kein Anlass, dem notwendigen Rechtsvertreter eine Nachfrist anzusetzen, um eine Berufung einzureichen oder zu erklären, wie mit der von den Berufungsklägerinnen selbstständig eingereichten Berufungsschrift zu verfah-