3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass die Berufung der Berufungsklägerinnen beim Obergericht erst am 13. Februar 2025 einging. Da die Rechtsmittelfrist des nach der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 18. Dezember 2024 dem notwendigen Vertreter zugestellten Urteils unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bereits am 3. Februar 2025 endete, bestand von vornherein keine Möglichkeit, dass der notwendige Vertreter die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte genehmigen können.