2.5. Zusammenfassend sind die Berufungsklägerinnen nicht postulationsfähig. Entsprechend fehlt es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann. Für den Nichteintretensentscheid ist nach Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) die Verfahrensleitung zuständig.