Auch der Eingabe des notwendigen Rechtsvertreters […] lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen. Selbst wenn im Übrigen ein entsprechender Antrag vorhanden wäre, wären vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Annahme erlaubten, dass die Berufungsklägerinnen im Berufungsverfahren (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) als postulationsfähig zu betrachten wären und daher die notwendige Vertretung aufgehoben werden könnte. Solche Gründe werden denn auch von keiner Seite vorgebracht.