2.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich für die Rechtsmittelinstanz aber immerhin die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das Eintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit und die notwendige Vertretung zu überprüfen. Diese Prüfung ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechend der allgemeinen Grundsätze nur auf Antrag hin vorzunehmen. Da in diesem Fall die Prozessfähigkeit der Partei Verfahrensgegenstand ist, kann die notwendig vertretene Person diesen Antrag prinzipiell aber auch ohne die Mitwirkung ihrer Vertretung stellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen).