Auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_28/2023 vom 25. Januar 2023 nicht ein. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach wie vor als notwendiger Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (vgl. vorstehende E. 2.2). Damit fehlt es aber den Berufungsklägerinnen grundsätzlich auch im Berufungsverfahren an der Fähigkeit, selbstständig wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. ein entsprechendes Rechtsmittel selbstständig zu erheben.