69 Abs. 1 ZPO bestellt. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerinnen – wie dies der notwendige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme […] ausführt – eine weitere Vertretung durch ihn nicht wünschten, zumal ein entsprechendes Gesuch betreffend einen Vertreterwechsel in kantonsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde. Eine gegen die Abweisung dieses Gesuchs erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid Nr. 40/2022/8/B vom 16. September 2022 ab. Auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_28/2023 vom 25. Januar 2023 nicht ein.