2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Kantonsgericht die Einsetzung von Rechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter weder in seiner Verfügung […] zeitlich befristet hat, noch hat es diesen im angefochtenen Urteil aus seinem Mandat entlassen. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach wie vor als notwendiger Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt.