1 2025 durch eine rechtskonforme Beendigung (BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5.4.2). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Verhältnisses zwischen dem Staat, dem notwendigen Rechtsvertreter und der betroffenen Partei folgt zudem, dass weder die notwendig vertretene Partei das Recht hat, ihre Vertretung des Amtes zu entheben, noch der notwendige Vertreter das Vertretungsverhältnis einseitig beenden darf, und zwar auch nicht im Einverständnis mit der notwendig vertretenen Partei (vgl. OGer ZH LC190006 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und 4.1.1 mit Hinweisen).