Den Berufungsklägerinnen fehlt es daher prinzipiell an der Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen. Prozesshandlungen von nicht postulationsfähigen Personen sind ohne die Mitwirkung der notwendigen Vertretung grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten (statt vieler OGer ZH RA230006 vom 19. Januar 2024 E. 3b mit Hinweisen). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Die notwendige Vertretung endet nicht mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern erst