2.1. Das Kantonsgericht hat den Berufungsklägerinnen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter bestellt. Damit hat das Kantonsgericht den Berufungsklägerinnen implizit auch die Postulationsfähigkeit abgesprochen. Gegen diese Verfügung haben sich die Berufungsklägerinnen nicht gewehrt. Den Berufungsklägerinnen fehlt es daher prinzipiell an der Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen.