2. Die Rechtsmittelinstanz prüft, ob die Prozessvoraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört als Teilaspekt der Prozessfähigkeit auch die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dies selber wirksam vornehmen kann, d.h. ob sie postulationsfähig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dazu statt vieler BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).