Eine Nachfrist zur Genehmigung, Ergänzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei persönlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst hätte Berufung erheben können (E. 3). OGE 10/2025/2 vom 7. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen