2025 Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO. Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1). Eine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsfähigkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2).