{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-2-_2025-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5f1fb616-aace-4b6d-a02a-91fc30a5fa7d", "Checksum": "61b1efc4e42ba91fa87a353e61304b06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2025/2 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO.  | Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1).\n\n&nbsp;\n\nEine &Uuml;berpr&uuml;fung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsf&auml;higkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grunds&auml;tzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Nachfrist zur Genehmigung, Erg&auml;nzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei pers&ouml;nlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst h&auml;tte Berufung erheben k&ouml;nnen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2025/2 vom 7. 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November 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich für die Rechtsmittelinstanz aber immerhin die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das\nEintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit und die notwendige Vertretung zu überprüfen. Diese Prüfung ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung entsprechend der allgemeinen Grundsätze nur auf Antrag hin vorzunehmen. Da in diesem Fall die Prozessfähigkeit der Partei Verfahrensgegenstand ist, kann die notwendig vertretene Person diesen Antrag prinzipiell aber auch\nohne die Mitwirkung ihrer Vertretung stellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_469/2019\nvom 17. November 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen).\n\n2\n2025\n\n2.4.2. Den Eingaben der Berufungsklägerinnen […] lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen. Vielmehr hat namentlich die Eingabe der Berufungsklägerinnen […] nicht ansatzweise die notwendige Vertretung zum Thema, sondern die\nStaatshaftungsklage an sich, nämlich den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts. Auch der Eingabe des notwendigen Rechtsvertreters […] lässt sich kein\nentsprechender Antrag entnehmen. Selbst wenn im Übrigen ein entsprechender\nAntrag vorhanden wäre, wären vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Annahme erlaubten, dass die Berufungsklägerinnen im Berufungsverfahren (anders\nals im erstinstanzlichen Verfahren) als postulationsfähig zu betrachten wären und\ndaher die notwendige Vertretung aufgehoben werden könnte. Solche Gründe werden denn auch von keiner Seite vorgebracht.\n\n2.5. Zusammenfassend sind die Berufungsklägerinnen nicht postulationsfähig.\nEntsprechend fehlt es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung, sodass auf\ndiese nicht eingetreten werden kann. Für den Nichteintretensentscheid ist nach\nArt. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) die\nVerfahrensleitung zuständig.\n\n3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass die Berufung\nder Berufungsklägerinnen beim Obergericht erst am 13. Februar 2025 einging. Da\ndie Rechtsmittelfrist des nach der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen\nPost am 18. Dezember 2024 dem notwendigen Vertreter zugestellten Urteils unter\nBerücksichtigung der Gerichtsferien bereits am 3. Februar 2025 endete, bestand\nvon vornherein keine Möglichkeit, dass der notwendige Vertreter die Berufungsschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte genehmigen können. Im Übrigen besteht vorliegend auch kein Anlass, dem notwendigen Rechtsvertreter eine Nachfrist anzusetzen, um eine Berufung einzureichen oder zu erklären, wie mit der von\nden Berufungsklägerinnen selbstständig eingereichten Berufungsschrift zu verfahren sei respektive die Berufungsschrift zu genehmigen, zu ergänzen oder zu verbessern. Solches wäre lediglich dann angezeigt, wenn der Rechtsvertreter während eines Verfahrens neu als solcher in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt würde. Lediglich in diesem Fall besteht Anlass für eine entsprechende Nachfrist, da der gerichtlich bestellte notwendige Vertreter die Prozessführung ansonsten in dem Stadium zu übernehmen hat, in dem sich der Prozess befindet und die\nnicht postulationsfähige Person ohne eine Nachfrist allenfalls Rechtsnachteile erleiden könnte (vgl. dazu OGer ZH LC190006 vom 6. Mai 2019 E. 4.1.4; ferner ohne\nNachfrist BGer 4A_410/2017 vom 24. August 2017). Im vorliegenden Fall wurde\nder notwendige Vertreter im Berufungsverfahren indes nicht neu bestellt (vgl. vor-\n\n3\n2025\n\nstehende E. 2.2 f.) und er hätte selbst für die Berufungsklägerinnen ein Rechtsmittel ergreifen können, weshalb ihm auch keine Nachfrist im vorstehenden Sinne anzusetzen ist.\n\n4\n"}