{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-2-_2025-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5f1fb616-aace-4b6d-a02a-91fc30a5fa7d", "Checksum": "61b1efc4e42ba91fa87a353e61304b06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2025/2 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO.  | Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1).\n\n&nbsp;\n\nEine &Uuml;berpr&uuml;fung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsf&auml;higkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grunds&auml;tzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Nachfrist zur Genehmigung, Erg&auml;nzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei pers&ouml;nlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst h&auml;tte Berufung erheben k&ouml;nnen (E.&nbsp;3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2025/2 vom 7. 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November 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2025\n\nPostulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren\n– Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO.\n\nEine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt\nbis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1).\n\nEine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen\nRechtsvertretung bzw. der Postulationsfähigkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2).\n\nEine Nachfrist zur Genehmigung, Ergänzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei persönlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen\nRechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst\nhätte Berufung erheben können (E. 3).\n\nOGE 10/2025/2 vom 7. November 2025\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz prüft, ob die Prozessvoraussetzungen für das\nRechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört als\nTeilaspekt der Prozessfähigkeit auch die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dies selber wirksam vornehmen kann, d.h. ob sie postulationsfähig\nist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dazu statt vieler BGer 5A_469/2019 vom 17. November\n2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).\n\n2.1. Das Kantonsgericht hat den Berufungsklägerinnen gestützt auf Art. 69\nAbs. 1 ZPO Rechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter bestellt. Damit hat\ndas Kantonsgericht den Berufungsklägerinnen implizit auch die Postulationsfähigkeit abgesprochen. Gegen diese Verfügung haben sich die Berufungsklägerinnen\nnicht gewehrt. Den Berufungsklägerinnen fehlt es daher prinzipiell an der Fähigkeit,\ndurch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen. Prozesshandlungen von nicht postulationsfähigen Personen sind ohne die Mitwirkung\nder notwendigen Vertretung grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten (statt vieler OGer ZH RA230006 vom 19. Januar 2024 E. 3b mit Hinweisen).\n\n2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung nach Art. 69 Abs. 1\nZPO grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Die notwendige Vertretung\nendet nicht mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern erst\n\n1\n2025\n\ndurch eine rechtskonforme Beendigung (BGer 5A_469/2019 vom 17. November\n2020 E. 5.4.2). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Verhältnisses zwischen\ndem Staat, dem notwendigen Rechtsvertreter und der betroffenen Partei folgt zudem, dass weder die notwendig vertretene Partei das Recht hat, ihre Vertretung\ndes Amtes zu entheben, noch der notwendige Vertreter das Vertretungsverhältnis\neinseitig beenden darf, und zwar auch nicht im Einverständnis mit der notwendig\nvertretenen Partei (vgl. OGer ZH LC190006 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und 4.1.1 mit\nHinweisen).\n\n2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Kantonsgericht die Einsetzung von\nRechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter weder in seiner Verfügung […]\nzeitlich befristet hat, noch hat es diesen im angefochtenen Urteil aus seinem Mandat entlassen. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach wie vor als notwendiger Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt. Daran\nändert nichts, dass die Berufungsklägerinnen – wie dies der notwendige Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme […] ausführt – eine weitere Vertretung durch ihn\nnicht wünschten, zumal ein entsprechendes Gesuch betreffend einen Vertreterwechsel in kantonsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde. Eine gegen die Abweisung dieses Gesuchs erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid Nr. 40/2022/8/B vom 16. September 2022 ab. Auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil\nNr. 2C_28/2023 vom 25. Januar 2023 nicht ein. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach\nwie vor als notwendiger Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von\nArt. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (vgl. vorstehende E. 2.2). Damit fehlt es aber den Berufungsklägerinnen grundsätzlich auch im Berufungsverfahren an der Fähigkeit,\nselbstständig wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. ein entsprechendes Rechtsmittel selbstständig zu erheben.\n\n"}