Allerdings beschränkte sich die Berufungsklägerin auch in der Folge darauf, lediglich in grundsätzlicher Hinsicht und unter Nennung einzelner Beispiele zu behaupten, sie habe Arbeitsleistungen erbracht. Weder aus ihrer erstinstanzlichen Klageantwort noch aus ihrer Duplik anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Berufungsklägerin konkret welche Arbeitsleistungen getätigt haben soll (vgl. BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3.3 f.). Gründe, weshalb es der Berufungsklägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihre Arbeitsleistungen konkret zu substantiieren, wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.