Dabei verwies der Berufungsbeklagte auf das Eheschutzverfahren und behauptete, die Berufungsklägerin habe dort – durch ihren Rechtsvertreter – selbst ausführen lassen, dass es eine "pro forma Tätigkeit" gewesen sei und dass sie nie wirklich für ihn gearbeitet habe. Ebenso habe sie ausführen lassen, dass der Lohn wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen festgesetzt und bezahlt worden sei. Die Berufungsklägerin habe also damals bestätigt, dass sie keine Arbeiten für ihn verrichtet habe, sondern es sich beim Anstellungsvertrag um eine reine "pro forma Tätigkeit" gehandelt habe. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin im Eheschutzverfahren aber auch bestätigt, dass sie den "Lohn" re-