2.3.2. Der Berufungsbeklagte liess diesen Behauptungen im kantonsgerichtlichen Verfahren entgegnen, die Berufungsklägerin habe keinerlei Leistungen für ihn erbracht und damit auch keinen Lohnanspruch gehabt. Dennoch habe er ihr regelmässig den vereinbarten Betrag bezahlt, womit er sie sozialversicherungsrechtlich habe besserstellen wollen. Dabei verwies der Berufungsbeklagte auf das Eheschutzverfahren und behauptete, die Berufungsklägerin habe dort – durch ihren Rechtsvertreter – selbst ausführen lassen, dass es eine "pro forma Tätigkeit" gewesen sei und dass sie nie wirklich für ihn gearbeitet habe.