Den vereinbarten Lohn habe sie allerdings nie erhalten. Mit dieser Begründung macht sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von total Fr. 184'165.– zzgl. Zins geltend. Das Kantonsgericht ist – zumindest implizit – zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorbringen in einem ersten Schritt der Behauptungsphase ausreichten.