2.2.1.1. Nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB ist die Frage, welche Tatsachen behauptet und bewiesen werden müssen. Dies ist in den materiellen Sachnormen geregelt (Alexandra Jungo, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A. Zürich 2018, N. 70). Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Behauptungslast).