{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-07-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-15_2026-07-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d056c616-0b8e-40aa-911a-55f936d41d55", "Checksum": "6850d5ebc3c56db8dd8aa8883e9901f3"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:26:38", "Num": ["10/2025/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.07.2026 (publiziert) 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.07.2026 (publié) 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.07.2026 (pubblicato) 10/2025/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.  | Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg s&auml;mtliche m&ouml;glichen Einw&auml;nde der Gegenpartei entkr&auml;ften. Es gen&uuml;gt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundz&uuml;gen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. 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Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026\n\n 2026\n\nRecht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.\n\nDie beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche\nmöglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen\nin ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende\nSubstantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei für die Begründung ihrer\nForderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine\nausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des\nRechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026\n\nSachverhalt\n\nIn einem Scheidungsverfahren ist die güterrechtliche Auseinandersetzung umstritten. Die Ehefrau macht u.a. Lohnforderung aus einem Arbeitsvertrag mit dem Ehemann geltend. Das Kantonsgericht wies die Forderung mangels Substantiierung\nab. Dagegen gelangt die Ehefrau an das Obergericht.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2. Die Berufungsklägerin begründet ihren Rückweisungsantrag zusammenfassend damit, dass das Kantonsgericht ihr Recht auf Beweis verletzt habe.\n\n2.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein\neiner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).\nDemgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei\nliegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder\nDurchsetzbarkeit bestreitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGer 4A_589/2024 vom\n23. April 2025 E. 3.1.1). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr\nform- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152\n\n1\n2026\n\nAbs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen\n(Art. 150 Abs. 1 ZPO).\n\n2.2.1.1. Nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB ist die Frage, welche Tatsachen behauptet und bewiesen werden müssen. Dies ist in den materiellen Sachnormen\ngeregelt (Alexandra Jungo, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A. Zürich 2018, N. 70). Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Geltung des\nVerhandlungsgrundsatzes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre\nBegehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Behauptungslast). Damit obliegt es jeder Partei, all diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützt und die den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen\n(Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2025 [nachfolgend ZPO-Kom-\nmentar], Art. 55 N. 15). Eine Tatsachenbehauptung muss nicht alle Einzelheiten\nenthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden\nNormen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein\nsolchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da\ner bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.1).\nFür eine genügende Substantiierung ist daher erforderlich, dass einerseits konkrete Tatsachen behauptet werden und diese andererseits die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken\n(Jungo, N. 99 ff.).\n\n"}