2.3.4. Somit war es dem Kantonsgericht mangels hinreichender Substantiierung gar nicht möglich, zum Tatsachenfundament der Klage Beweis abzunehmen. Entsprechend erübrigen sich Erwägungen zum Gegenbeweis des Berufungsbeklagten (zur Beweislast der simulierten Abrede vgl. BGE 112 II 337 E. 4a), soweit überhaupt von bestrittenen Tatsachen auszugehen ist. So räumte die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht ein, nur "pro forma" für den Berufungsbeklagten gearbeitet zu haben, und der behaupteten Tilgung der Schuld entgegnete sie lediglich, der Berufungsbeklagte habe den Rechtsgrund seiner Zahlungen nicht nachgewiesen.