2.3.3. Mit diesen Bestreitungen und Gegenbehauptungen zog der Berufungsbeklagte das Tatsachenfundament, auf das sich die Berufungsklägerin für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.2). Das Kantonsgericht erwog daher zu Recht, dass der Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast genügend nachgekommen ist. Als Folge davon griff vorliegend eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast der Berufungsklägerin.