2.3.1. Die Berufungsklägerin stützte ihre Forderung bereits im ersten Tatsachenvortrag vor Kantonsgericht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten. Dabei verwies sie auf den als Beweis offerierten schriftlichen "Anstellungsvertrag" vom November 2013, welcher unter anderem die zu leistenden Tätigkeiten und Arbeitsstunden sowie den dafür auszurichtenden Lohn aufführt. Die Berufungsklägerin behauptete weiter, gestützt auf diesen Arbeitsvertrag zwischen 2013 und 2020 Arbeitsleistungen in Form von Administrativarbeiten sowie diversen Fahrten im Auftrag des Berufungsbeklagten erbracht zu haben. Den vereinbarten Lohn habe sie allerdings nie erhalten.