BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.1). Für eine genügende Substantiierung ist daher erforderlich, dass einerseits konkrete Tatsachen behauptet werden und diese andererseits die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken (Jungo, N. 99 ff.).