Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Behauptungslast). Damit obliegt es jeder Partei, all diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützt und die den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen (Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2025 [nachfolgend ZPO-Kom- mentar], Art. 55 N. 15). Eine Tatsachenbehauptung muss nicht alle Einzelheiten enthalten.