Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3). OGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026 Sachverhalt In einem Scheidungsverfahren ist die güterrechtliche Auseinandersetzung umstritten. Die Ehefrau macht u.a. Lohnforderung aus einem Arbeitsvertrag mit dem Ehemann geltend. Das Kantonsgericht wies die Forderung mangels Substantiierung ab. Dagegen gelangt die Ehefrau an das Obergericht. Aus den Erwägungen