{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-15_2026-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d056c616-0b8e-40aa-911a-55f936d41d55", "Checksum": "6850d5ebc3c56db8dd8aa8883e9901f3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "02:18:43", "Num": ["10/2025/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.  | Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg s&auml;mtliche m&ouml;glichen Einw&auml;nde der Gegenpartei entkr&auml;ften. Es gen&uuml;gt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundz&uuml;gen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. 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Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026\n\n2.3.3. Mit diesen Bestreitungen und Gegenbehauptungen zog der Berufungsbeklagte das Tatsachenfundament, auf das sich die Berufungsklägerin für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel (vgl. BGE\n147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.2). Das Kantonsgericht erwog daher zu Recht, dass der Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast genügend nachgekommen ist. Als Folge davon griff vorliegend eine über\ndie Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast der Berufungsklägerin.\nDiese hatte nunmehr ihre Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis\nabgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden konnte. Allerdings beschränkte sich die Berufungsklägerin auch in der Folge darauf, lediglich in\ngrundsätzlicher Hinsicht und unter Nennung einzelner Beispiele zu behaupten, sie\nhabe Arbeitsleistungen erbracht. Weder aus ihrer erstinstanzlichen Klageantwort\nnoch aus ihrer Duplik anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, zu welchem\nZeitpunkt die Berufungsklägerin konkret welche Arbeitsleistungen getätigt haben\nsoll (vgl. BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3.3 f.). Gründe, weshalb\nes der Berufungsklägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihre Arbeitsleistungen konkret zu substantiieren, wurden keine vorgebracht und sind auch\nnicht ersichtlich.\n\n2.3.4. Somit war es dem Kantonsgericht mangels hinreichender Substantiierung\ngar nicht möglich, zum Tatsachenfundament der Klage Beweis abzunehmen. Entsprechend erübrigen sich Erwägungen zum Gegenbeweis des Berufungsbeklagten (zur Beweislast der simulierten Abrede vgl. BGE 112 II 337 E. 4a), soweit überhaupt von bestrittenen Tatsachen auszugehen ist. So räumte die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht ein, nur \"pro forma\" für den Berufungsbeklagten gearbeitet\nzu haben, und der behaupteten Tilgung der Schuld entgegnete sie lediglich, der\nBerufungsbeklagte habe den Rechtsgrund seiner Zahlungen nicht nachgewiesen.\n\n2.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht kein Beweisverfahren durchführte. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis kann darin nicht gesehen werden. Folglich ist der Berufungsantrag 1 abzuweisen.\n\n4\n"}