{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-15_2026-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d056c616-0b8e-40aa-911a-55f936d41d55", "Checksum": "6850d5ebc3c56db8dd8aa8883e9901f3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "02:18:43", "Num": ["10/2025/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2026 10/2025/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.  | Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg s&auml;mtliche m&ouml;glichen Einw&auml;nde der Gegenpartei entkr&auml;ften. Es gen&uuml;gt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundz&uuml;gen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026"}], "ScrapyJob": "446973/57/2251", "Zeit UTC": "21.07.2026 02:23:36", "Checksum": "9471c5ea8fd324e7f3ca965aa19cd0f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.07.2026 10/2025/15\nRegeste:\nRecht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO.  | Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg s&auml;mtliche m&ouml;glichen Einw&auml;nde der Gegenpartei entkr&auml;ften. Es gen&uuml;gt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundz&uuml;gen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei f&uuml;r die Begr&uuml;ndung ihrer Forderung st&uuml;tzt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.).\n\nDie Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung f&uuml;r den Beweisf&uuml;hrungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, f&auml;llt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3).\n\nOGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026\n\n2.2.1.2. Die Behauptungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche\nmöglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Die beklagte Partei\nhat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Bestreitungslast; vgl. Art. 222 Abs. 2 Satz 2\nZPO i.V.m. mit Art. 55 ZPO). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls\nnicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend\nund klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer\n4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1.3).\n2.2.1.3. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und schafft andererseits die\n\n2\n2026\n\nVoraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung sowie den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Da Beweis\nnur über hinreichend substantiiert behauptete (und bestrittene) Tatsachen abzunehmen ist, scheidet jede Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung aus, soweit der Vorwurf der mangelnden Substantiierung zutrifft (zum Ganzen: BGer\n4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2 ff. und E. 3.3 mit Hinweisen). Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (BGer\n4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3.6 mit Hinweis). Das Beweisverfahren\ndient nicht dazu, fehlende (substantiierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (statt vieler BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3).\n\n2.3.1. Die Berufungsklägerin stützte ihre Forderung bereits im ersten Tatsachenvortrag vor Kantonsgericht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten.\nDabei verwies sie auf den als Beweis offerierten schriftlichen \"Anstellungsvertrag\"\nvom November 2013, welcher unter anderem die zu leistenden Tätigkeiten und\nArbeitsstunden sowie den dafür auszurichtenden Lohn aufführt. Die Berufungsklägerin behauptete weiter, gestützt auf diesen Arbeitsvertrag zwischen 2013 und\n2020 Arbeitsleistungen in Form von Administrativarbeiten sowie diversen Fahrten\nim Auftrag des Berufungsbeklagten erbracht zu haben. Den vereinbarten Lohn\nhabe sie allerdings nie erhalten. Mit dieser Begründung macht sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von total Fr. 184'165.– zzgl. Zins geltend. Das Kantonsgericht ist – zumindest implizit – zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorbringen in einem ersten Schritt der Behauptungsphase ausreichten.\n\n2.3.2. Der Berufungsbeklagte liess diesen Behauptungen im kantonsgerichtlichen\nVerfahren entgegnen, die Berufungsklägerin habe keinerlei Leistungen für ihn erbracht und damit auch keinen Lohnanspruch gehabt. Dennoch habe er ihr regelmässig den vereinbarten Betrag bezahlt, womit er sie sozialversicherungsrechtlich\nhabe besserstellen wollen. Dabei verwies der Berufungsbeklagte auf das Eheschutzverfahren und behauptete, die Berufungsklägerin habe dort – durch ihren\nRechtsvertreter – selbst ausführen lassen, dass es eine \"pro forma Tätigkeit\" gewesen sei und dass sie nie wirklich für ihn gearbeitet habe. Ebenso habe sie ausführen lassen, dass der Lohn wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen festgesetzt\nund bezahlt worden sei. Die Berufungsklägerin habe also damals bestätigt, dass\nsie keine Arbeiten für ihn verrichtet habe, sondern es sich beim Anstellungsvertrag\num eine reine \"pro forma Tätigkeit\" gehandelt habe. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin im Eheschutzverfahren aber auch bestätigt, dass sie den \"Lohn\" regelmässig erhalten habe. Beides treffe zu.\n\n3\n2026\n\n"}