Die Forderung wird nicht mehr als Solidarschuld eingeklagt. Mit diesem Rechtsbegehren wird die ursprüngliche Klage erweitert, hätte der Berufungskläger bei Gutheissung doch eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– (Fr. 30'000.– gegenüber X. und Fr. 30'000.– gegenüber der Berufungsbeklagten). Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand sodann den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger begründet die Klageänderung nicht. Namentlich bringt er nicht vor, dass die Änderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe.