In Bezug auf den Beklagten X. blieb das Urteil des Kantonsgerichts wie erwähnt unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Berufungskläger liess sich die Vollstreckbarkeit der betreffenden Ziffern bereits bescheinigen. Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger nunmehr, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Die Forderung wird nicht mehr als Solidarschuld eingeklagt.