1.4.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte erstinstanzlich nebst der Berufungsbeklagten auch den Fahrzeugführer, X., ins Recht gefasst und beantragt, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage gegenüber X. im vereinfachten Verfahren gut und verpflichtete diesen, dem Berufungskläger Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Eine solidarische Haftung der Berufungsbeklagten verneinte das Kantonsgericht und wies die Klage in diesem Punkt ab. In Bezug auf den Beklagten X. blieb das Urteil des Kantonsgerichts wie erwähnt unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.