J. wurde anlässlich eines Unfalls mit einem Personenwagen verletzt. Er machte vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Halters und dem Fahrer X. − unter solidarischer Haftung − in erster Linie eine Genugtuung, eventualiter Schadenersatz geltend. Das Kantonsgericht wies die Klage in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Halters ab und in Bezug auf X. gut. Es verpflichtete X., J. Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen.