Wer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30'000.– einklagt und nach rechtskräftiger Gutheissung der Klage bezüglich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erwähnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30'000.– zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die ursprüngliche Klage. Bei Gutheissung stünde ihm nämlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– zu. Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klageänderung wurde zudem nicht begründet. Sie ist daher unzulässig.