2024 Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).