{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-08-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-4_2024-08-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/29ac607f-d4d5-4655-b459-d12d815ad5ca", "Checksum": "0f01c08b24047e384e69952eec563e36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO.  | Eine Klage&auml;nderung ist im Berufungsverfahren nur zul&auml;ssig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt f&uuml;r eine Klage&auml;nderung voraus, dass der ge&auml;nderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).\n\n&nbsp;\n\nWer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; einklagt und nach rechtskr&auml;ftiger Gutheissung der Klage bez&uuml;glich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erw&auml;hnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die urspr&uuml;ngliche Klage. Bei Gutheissung st&uuml;nde ihm n&auml;mlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60&#39;000.&ndash; zu. Ohne Solidarschuldnerschaft &uuml;bersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klage&auml;nderung wurde zudem nicht begr&uuml;ndet. Sie ist daher unzul&auml;ssig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/4 vom 16. August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:18:26", "Checksum": "94d3afda457cf86d86694d4397a27cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.08.2024 10/2023/4\nRegeste:\nKlageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO.  | Eine Klage&auml;nderung ist im Berufungsverfahren nur zul&auml;ssig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt f&uuml;r eine Klage&auml;nderung voraus, dass der ge&auml;nderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).\n\n&nbsp;\n\nWer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; einklagt und nach rechtskr&auml;ftiger Gutheissung der Klage bez&uuml;glich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erw&auml;hnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die urspr&uuml;ngliche Klage. Bei Gutheissung st&uuml;nde ihm n&auml;mlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60&#39;000.&ndash; zu. Ohne Solidarschuldnerschaft &uuml;bersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klage&auml;nderung wurde zudem nicht begr&uuml;ndet. Sie ist daher unzul&auml;ssig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/4 vom 16. August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n1.4.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte erstinstanzlich nebst der\nBerufungsbeklagten auch den Fahrzeugführer, X., ins Recht gefasst und beantragt, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins\nzu 5% seit […] zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage gegenüber X. im\nvereinfachten Verfahren gut und verpflichtete diesen, dem Berufungskläger\nFr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Eine solidarische Haftung\nder Berufungsbeklagten verneinte das Kantonsgericht und wies die Klage in diesem Punkt ab. In Bezug auf den Beklagten X. blieb das Urteil des Kantonsgerichts wie erwähnt unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Berufungskläger liess sich die Vollstreckbarkeit der betreffenden Ziffern bereits bescheinigen.\nIm Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger nunmehr, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Die Forderung wird nicht mehr als Solidarschuld eingeklagt. Mit diesem\nRechtsbegehren wird die ursprüngliche Klage erweitert, hätte der Berufungskläger bei Gutheissung doch eine vollstreckbare Forderung von insgesamt\nFr. 60'000.– (Fr. 30'000.– gegenüber X. und Fr. 30'000.– gegenüber der Berufungsbeklagten). Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand sodann den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243\nAbs. 1 ZPO). Der Berufungskläger begründet die Klageänderung nicht. Namentlich bringt er nicht vor, dass die Änderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Die Klageänderung ist daher unzulässig und somit grundsätzlich\nnicht zu berücksichtigen. Auf die Berufung ist daher (auch in diesem Punkt) nicht\neinzutreten.\n\n2\n"}