{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-08-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2023-4_2024-08-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/29ac607f-d4d5-4655-b459-d12d815ad5ca", "Checksum": "0f01c08b24047e384e69952eec563e36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2023/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.08.2024 10/2023/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO.  | Eine Klage&auml;nderung ist im Berufungsverfahren nur zul&auml;ssig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt f&uuml;r eine Klage&auml;nderung voraus, dass der ge&auml;nderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).\n\n&nbsp;\n\nWer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; einklagt und nach rechtskr&auml;ftiger Gutheissung der Klage bez&uuml;glich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erw&auml;hnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die urspr&uuml;ngliche Klage. Bei Gutheissung st&uuml;nde ihm n&auml;mlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60&#39;000.&ndash; zu. Ohne Solidarschuldnerschaft &uuml;bersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klage&auml;nderung wurde zudem nicht begr&uuml;ndet. Sie ist daher unzul&auml;ssig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/4 vom 16. August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:18:26", "Checksum": "94d3afda457cf86d86694d4397a27cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.08.2024 10/2023/4\nRegeste:\nKlageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO.  | Eine Klage&auml;nderung ist im Berufungsverfahren nur zul&auml;ssig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt f&uuml;r eine Klage&auml;nderung voraus, dass der ge&auml;nderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).\n\n&nbsp;\n\nWer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; einklagt und nach rechtskr&auml;ftiger Gutheissung der Klage bez&uuml;glich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erw&auml;hnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30&#39;000.&ndash; zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die urspr&uuml;ngliche Klage. Bei Gutheissung st&uuml;nde ihm n&auml;mlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60&#39;000.&ndash; zu. Ohne Solidarschuldnerschaft &uuml;bersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klage&auml;nderung wurde zudem nicht begr&uuml;ndet. Sie ist daher unzul&auml;ssig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2023/4 vom 16. August 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nKlageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317\nAbs. 2 ZPO.\n\nEine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder\nBeweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine\nKlageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen\nVerfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).\n\nWer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30'000.– einklagt und nach rechtskräftiger Gutheissung der Klage bezüglich eines Schuldners\nim Berufungsverfahren ohne Erwähnung einer Solidarschuld beantragt, der andere\nSchuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30'000.– zu verpflichten, erweitert mit\ndiesem Rechtsbegehren die ursprüngliche Klage. Bei Gutheissung stünde ihm\nnämlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– zu. Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klageänderung\nwurde zudem nicht begründet. Sie ist daher unzulässig. Auf die Berufung ist nicht\neinzutreten (E. 1.4.2).\n\nOGE 10/2023/4 vom 16. August 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nJ. wurde anlässlich eines Unfalls mit einem Personenwagen verletzt. Er machte\nvor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegenüber der Haftpflichtversicherung des\nHalters und dem Fahrer X. − unter solidarischer Haftung − in erster Linie eine Genugtuung, eventualiter Schadenersatz geltend. Das Kantonsgericht wies die Klage\nin Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Halters ab und in Bezug auf X. gut.\nEs verpflichtete X., J. Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Gegen\ndieses Urteil erhob J. (Berufungskläger) Berufung an das Obergericht des Kantons\nSchaffhausen und stellte unter anderem den Antrag, die Haftpflichtversicherung\ndes Halters (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Berufungskläger\nFr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen.\n\n1\n2024\n\nAus den Erwägungen\n\n1.4.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt\nfür eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der\ngleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem\nsachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Das Berufungsgericht entscheidet von Amtes wegen über die Zulässigkeit der geänderten Anträge (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der\nKlageänderung sind Voraussetzung dafür, dass über die Klage nach der Änderung\nin der Sache verhandelt und darüber ein Sachurteil ergehen darf (Sachurteils- bzw.\nProzessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/\nInfanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A.,\nBasel 2017, Art. 227 N. 39).\n\n"}