2024 Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Vorausset- zungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachli- chen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1). Wer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30'000.– ein- klagt und nach rechtskräftiger Gutheissung der Klage bezüglich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erwähnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30'000.– zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die ursprüngliche Klage. Bei Gutheissung stünde ihm nämlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– zu. Ohne Soli- darschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrah- men des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klageänderung wurde zudem nicht begründet. Sie ist daher unzulässig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2). OGE 10/2023/4 vom 16. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt J. wurde anlässlich eines Unfalls mit einem Personenwagen verletzt. Er machte vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Halters und dem Fahrer X. − unter solidarischer Haftung − in erster Linie eine Ge- nugtuung, eventualiter Schadenersatz geltend. Das Kantonsgericht wies die Klage in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Halters ab und in Bezug auf X. gut. Es verpflichtete X., J. Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob J. (Berufungskläger) Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und stellte unter anderem den Antrag, die Haftpflichtversicherung des Halters (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. 1 2024 Aus den Erwägungen 1.4.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsa- chen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Das Berufungs- gericht entscheidet von Amtes wegen über die Zulässigkeit der geänderten An- träge (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung sind Voraussetzung dafür, dass über die Klage nach der Änderung in der Sache verhandelt und darüber ein Sachurteil ergehen darf (Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 227 N. 39). 1.4.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte erstinstanzlich nebst der Berufungsbeklagten auch den Fahrzeugführer, X., ins Recht gefasst und bean- tragt, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage gegenüber X. im vereinfachten Verfahren gut und verpflichtete diesen, dem Berufungskläger Fr. 30'000.− nebst Zins zu 5% seit […] zu bezahlen. Eine solidarische Haftung der Berufungsbeklagten verneinte das Kantonsgericht und wies die Klage in die- sem Punkt ab. In Bezug auf den Beklagten X. blieb das Urteil des Kantonsge- richts wie erwähnt unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Berufungsklä- ger liess sich die Vollstreckbarkeit der betreffenden Ziffern bereits bescheinigen. Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger nunmehr, die Berufungs- beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit […] zu bezah- len. Die Forderung wird nicht mehr als Solidarschuld eingeklagt. Mit diesem Rechtsbegehren wird die ursprüngliche Klage erweitert, hätte der Berufungsklä- ger bei Gutheissung doch eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– (Fr. 30'000.– gegenüber X. und Fr. 30'000.– gegenüber der Beru- fungsbeklagten). Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streit- gegenstand sodann den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger begründet die Klageänderung nicht. Nament- lich bringt er nicht vor, dass die Änderung auf neuen Tatsachen und Beweismit- teln beruhe. Die Klageänderung ist daher unzulässig und somit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auf die Berufung ist daher (auch in diesem Punkt) nicht einzutreten. 2