10. Bezüglich des Inhalts eines allfällig zu beachtenden dissimulierten Vertrags (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) macht die Berufungsbeklagte geltend, ein Honorar wäre nur bei einer erfolgreichen Vermittlung des beabsichtigten Geschäfts geschuldet gewesen. Der Berufungskläger stellte diesbezüglich weder vor Kantons- noch vor Obergericht Behauptungen auf. Entsprechend kann dem Berufungskläger die geltend gemachte Forderung auch nicht aus einem allfälligen dissimulierten Vertrag zugesprochen werden.