8. Soweit der Berufungskläger eine Verletzung des Rechts auf Beweis geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die vorgenommene Würdigung der Klagebeilagen durch das Obergericht wie gesehen am Resultat der Beweiswürdigung nichts zu ändern vermag. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor. 9. Nachdem der Beratervertrag zufolge Simulation unwirksam ist, erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Berufungsbeklagten einzugehen, zumal die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts durch den Berufungskläger nicht beanstandet wurden.