Nach Bezahlung der ersten Rate der Provision folgte umgehend der Kontakt zu S. Diesen Zusammenhang der beiden Verträge zeigt auch die Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und C., welche eine Verknüpfung zwischen den Handlungen des Berufungsklägers im Hinblick auf das Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung und den Zahlungen der Honorarraten gemäss Beratervertrag herstellt. Damit hatte der Beratervertrag keine eigenständige Bedeutung im Zusammenhang mit Immobilienprojekten, sondern diente der Verschleierung der Provisionszahlung an den Berufungskläger für die Vermittlung des Geschäfts mit Covid-19-Schutzausrüstung via S.