Deshalb setzte der Berufungskläger den Beratervertrag auf und verwendete dafür eine Vorlage aus seinem üblichen Tätigkeitsbereich, dem Immobilienmarkt. Unterzeichnet wurde der Beratervertrag am 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig wie der am 23. April 2020 unterzeichnete S.-Vertrag. Der Abschluss von zwei Verträgen macht entgegen dem Berufungskläger durchaus Sinn, konnte sich der Berufungskläger doch mit dem S.-Vertrag − neben der Provision für die Vermittlung des Kontakts zu S. − eine zusätzliche, volumenabhängige Provision sichern. Nach Bezahlung der ersten Rate der Provision folgte umgehend der Kontakt zu S.