6.5. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist somit in Würdigung der Beweismittel festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Kontakt zu S. im Hinblick auf ein Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung vermitteln und im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Provision von EUR 200'000.− erhalten sollte. Aus Gründen, die vorliegend offenbleiben können, sollte dieses Geschäft nicht transparent gemacht werden. Deshalb setzte der Berufungskläger den Beratervertrag auf und verwendete dafür eine Vorlage aus seinem üblichen Tätigkeitsbereich, dem Immobilienmarkt.