Entgegen dem Berufungskläger lässt sich auch den Aussagen von C. zur Immobilientätigkeit des Berufungsklägers nichts Anderes entnehmen, werden doch auch diese durch die WhatsApp-Unter- haltung gestützt. Der Berufungskläger half offenbar seinem ehemaligen Assistenten W., der für die E. GmbH relativ viele Immobilien verkauft hatte, die entsprechenden Immobilien aufzuarbeiten (vgl. auch die übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers). Dies passt insbesondere zu den Nachrichten bzgl. der Immobilie in R. Nur weil der Berufungskläger für D. und C. resp.