Insbesondere blieben seine Ausführungen zu seinen vertraglichen Leistungen im Verhältnis zu der hohen Gegenleistung schwammig. Die Aussagen von C. werden durch D., der bestätigte, dass es beim Beratervertrag um Masken und nicht Immobilien gegangen sei − ein Widerspruch in seinen Aussagen ist entgegen dem Berufungskläger nicht ersichtlich −, und insbesondere auch durch die WhatsApp-Unterhaltung gestützt. Entgegen dem Berufungskläger lässt sich auch den Aussagen von C. zur Immobilientätigkeit des Berufungsklägers nichts Anderes entnehmen, werden doch auch diese durch die WhatsApp-Unter- haltung gestützt.