dern zudem vor der Hauptverhandlung mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten Kontakt hatte, welcher ihm den Ablauf der Verhandlung schilderte und ihm darlegte, welche Fragen das Gericht wahrscheinlich an ihn richten würde. Da aber auch die Parteien selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls mit Zurückhaltung zu bewerten. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die Aussagen des Berufungsklägers sind auffällig unbestimmt und vage. Insbesondere blieben seine Ausführungen zu seinen vertraglichen Leistungen im Verhältnis zu der hohen Gegenleistung schwammig.