Das Kantonsgericht konnte sich von den Parteien und dem Zeugen einen persönlichen Eindruck machen und hat die Aussagen von C., Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten D., als glaubhaft und konsistent sowie nachvollziehbar, und die Aussagen des Berufungsklägers als nicht glaubhaft und ausweichend eingeschätzt und korrekt gewürdigt. Festzuhalten ist jedoch, dass die Aussagen des von der Berufungsbeklagten als Beweismittel offerierten Zeugen Q. − wie vom Berufungskläger vorgebracht − sehr kritisch zu würdigen sind, da er nicht nur der beste Freund und Trauzeuge von C. sowie langjähriger Angestellter der Berufungsbeklagten ist, son-